§ 292 Abwendung der Pfändung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1
- BVerfG, 26.02.1954 – 1 BvR 537/53VerfBeschw. gegen Entscheidung eines Gerichts wegen Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GGZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/292#abs-1 (1) Der Vollstreckungsschuldner kann die Pfändung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld erloschen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/292#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden Pfändung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat.